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Satzung des VfL Rautenberg

Verein für Leibesübungen von 1946 e.V.

Inhalt

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Der Vorstand

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

§ 10 Die Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

§ 11 Einberufung der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

§ 12 Beschlussfassung der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

Der VfL Rautenberg wurde am 14. November 1946 gegründet. Am 17. September 1964 erfolgte der Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim. Durch die Beschlüsse der Mitglieder-/Jahreshauptversammlungen vom 13. März 1982, 20. Dezember 1986 und 20. Februar 2015 wurde die Satzung geändert.

In der nachstehenden Satzung werden die jeweiligen Ämter in der männlichen Form beschrieben. Die Ämter können aber sowohl von Frauen oder Männern besetzt werden.

Die eingetragene Satzung hat jetzt folgenden Wortlaut:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen VfL Rautenberg von 1946 e.V.. Er hat seinen Sitz in Rautenberg, Gemeinde Harsum und wurde am 14. November 1946 gegründet. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Kreissportbund Hildesheim und Niedersächsischen Fußballverband, Kreis Hildesheim.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Fußballs. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiter.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Bei Aufnahme von Jugendlichen ist die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes erforderlich.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes. oder durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich  persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von allen seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vereinsvorstand

  2. die Mitglieder-/Jahreshauptversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:

 

  1.  1. Vorsitzenden

  2.  Schriftwart

  3.  Kassenwart

 

und dem erweiterten Vorstand:

 

  1. 2. Vorsitzenden

  2. Jugendwart

  3. Spielausschuss/Leitung des Spielbetriebes

  4. Schiedsrichterwart

  5. Platzwart

  6. Pressewart (Öffentlichkeitsarbeit)

  7. Mitgliedswart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

In geraden Jahren wird der geschäftsführende Vorstand und in ungeraden Jahren der erweiterte Vorstand gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder). Dieses ersetzt für die restliche Zeit das Amt kommissarisch.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand/Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung.

Der geschäftsführende Vorstand/Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Die Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

In der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch Ehrenmitglieder - eine Stimme.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, bei jüngeren Mitgliedern einer ihrer gesetzlichen Vertreter.

Die Mitglieder-/Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Jahresbericht des gesamten Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  5. Ehrung langjähriger Mitglieder

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

In der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung können Ausschüsse für Sonderaufgaben zu bestimmten Arbeitsgebieten festgelegt werden.

 

§ 11 Einberufung der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder anderer offiziellen Personen beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll muss folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam, vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Harsum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) innerhalb der Ortschaft Rautenberg oder der eigenen Gemeinde zu verwenden hat.

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